- Kreditwesengesetz (KWG)
- Gesetz über das Kreditwesen i.d.F. vom 9.9.1998 (BGBl I 2776).- Hauptzweck: Sicherung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Kreditapparates; es soll die Grundlagen des Kreditwesens festigen durch Regelung des Wettbewerbs, der Publizität und der Bankenaufsicht, durch Vorschriften über Kreditgeschäft und Liquidität.- Vorschriften im Einzelnen: Das KWG unterstellt sämtliche Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen einer staatlichen Bankenaufsicht und führt ein vollständiges Konzessionssystem ein (⇡ Erlaubnis). Der Sicherheit der Einlagen dienen bes. die Vorschriften über eine Anzeigepflicht für ⇡ Großkredite, gewisse ⇡ Organkredite und Schaffung einer ⇡ Evidenzzentrale, die die beteiligten Kreditinstitute über ⇡ Millionenkredite eines Kreditnehmers unterrichtet; einschränkende Vorschriften über die ⇡ Liquidität. Weitere Bestimmungen über ⇡ Spareinlagen, Schutz der Bezeichnungen Bank und Sparkasse. Eine regelmäßige ⇡ Depotprüfung ist angeordnet (§ 29 II). Das K. enthält auch eine Reihe Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 54–60).- In der Form des Privatbankiers (Einzelkaufmann) dürfen erlaubnispflichtige Kreditinstitute nicht betrieben werden.- Weitere Informationen unter www.bafin.de.
Lexikon der Economics. 2013.